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Auch Malerarbeiten sind von der Steuer absetzbar: Das Bundesfinanzministerium hat 2003 seine restriktive Haltung zur Absetzbarkeit von Handwerkerrechnungen für Schönheitsreparaturen in selbst genutzten Wohnungen aufgegeben. Per Erlass werden diese Tätigkeiten den »haushaltsnahen Dienstleistungen« im Sinne des § 35a Abs. 2 Einkommensteuergesetz zugerechnet. Ausdrücklich werden dort »handwerkliche Tätigkeiten in der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung des Steuerpflichtigen dann begünstigt, wenn es sich um Schönheitsreparaturen oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt«.
Der Steuerpflichtige muss seinen Aufwand sowohl mit der Handwerkerrechnung als auch mit dem Überweisungsbeleg der Bank nachweisen. Dabei können 20 % der Aufwendungen (max. 1200 Euro im Jahr) direkt von der Steuer abgezogen werden!
Beispiel: Kunde Meier lässt das Wohnzimmer von Aulike renovieren; die Kosten betragen 5.900 Euro. Meier trägt dazu in Zeile 46 des Mantelbogens der Steuererklärung den Wert 5.900 Euro ein und legt die Aulike-Rechnung sowie die Kopie des Kontoauszugs mit der entsprechenden Überweisung bei. Daraufhin erstattet das Finanzamt 1180 Euro Einkommensteuer (5.900 Euro x 20 Prozent).
Den genauen Wortlaut des § 35a über die »Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen« gibt es direkt beim Bundesministerium der Justiz
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